Nordrhein-Westfalen

Anspruch auf Bildungsurlaub in Nordrhein-Westfalen

 

Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?

Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz AWBG Nordrhein-Westfalen haben alle vollzeit- oder teilzeitbeschäftigten Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden mit Arbeitsschwerpunkt in Nordrhein-Westfalen. Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz gilt nicht für Beamte und Beamtinnen.

 

Auf wie viele Tage Bildungsurlaub habe ich Anspruch?

Die Bildungsfreistellung beträgt fünf Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von einem Kalenderjahr. Nicht in Anspruch genommener Bildungsurlaub aus vergangenen Jahr kann in das Folgejahr übertragen werden. Auszubildende erhalten Anspruch auf 5 Tage insgesamt während der Ausbildung für politische Bildung.

Der Anspruch beginnt nach 6 Monate Beschäftigung im Betrieb.

 

Art der Veranstaltung

Die Freistellung von der Arbeit durch Bildungsurlaub soll Arbeitnehmern die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen sowohl der politischen Bildung als auch der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

Die Veranstaltungsdauer soll mindestens 6 Unterrichtsstunden, in der Regel 8 Unterrichtsstunden betragen.

Der Veranstaltungsort darf max. 500 km von der NRW-Landesgrenze entfernt sein (hier wird die Luftlinie angenommen). Diese Beschränkung gilt nicht für Seminare an Orten mit Gedenkstätten des Nationalsozialistischen Terrors.

 

Wie wird der Anspruch auf Bildungsurlaub geltend gemacht?

Der Antrag auf Freistellung muss bis spätestens 6 Wochen vor Seminarbeginn schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden. Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber kann nur innerhalb von 3 Wochen nach Einreichung des Antrages auf Freistellung erfolgen. Danach gilt der Antrag auf Freistellung als bewilligt.

 

Wann kann der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?

Die Freistellung zum beantragten Zeitpunkt kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die z. B. unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Zudem gilt generell, wie auch beim Erholungsurlaub, eine sechsmonatige Wartefrist nach der Neueinstellung.

Musste der Arbeitgeber einen Bildungsurlaub aus zwingenden Gründen ablehnen, ist der Freistellungsanspruch auf das darauffolgende Kalenderjahr zu übertragen.

Kein Anspruch auf Bildungsurlaub haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten.

 

Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass die Weiterbildungsveranstalter anerkannt werden, nicht die einzelnen Bildungsurlaubsveranstaltungen.

Die Anerkennung für die Weiterbildungsveranstalter spricht die zuständige Bezirksregierung aus. Das FORUM UNNA ist eine staatlich anerkannte Bildungseinrichtung nach dem Weiterbildungsgesetz und von der Bezirksregierung Arnsberg nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz anerkannt.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind das Bestehen der Bildungseinrichtung seit mind. 2 Jahren sowie der Nachweis eines vom Ministerium anerkannten Gütesiegels. Das FORUM UNNA verfügt hier über eine DIN EN ISO 9001:2015 Zertifizierung.

 

Zuständige Behörde für die Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung FORUM UNNA

Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg

 

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